Änderungen der Umsatzsteuertarife ab 01.07.2020
Durch das "Corona-Steuerhilfegesetz" und das beschlossene Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket ergeben sich durch die temporäre Änderungen der Umsatzsteuertarife erhebliche umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen für die Praxis.
Erstes Corona-Steuerhilfegesetz
Sowohl der Deutsche Bundestag als auch der Deutsche Bundesrat haben diesen (Steuer-)Gesetzänderungen zugestimmt. Die endgültigen Änderungen liegen mit der Beschlussfassung vom 29.5.2020 (BR-Drs. 290/20, Gesetzesbeschluss vom 29.05.2020, "Corona-Steuerhilfegesetz") vor.
Darin enthalten ist die Sonderregelung für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), dass der Umsatzsteuertarif vom Regelsteuersatz (19%) in den ermäßigten Steuersatz (7%) bis 30.06.2021 wechselt.
Ausgenommen davon sind Getränke. D. h. Milch, Milcherzeugnisse, Kaffee, Tee und Mate ("To-Go") bleiben beim ermäßigten Steuersatz (7%). Die restlichen Getränke verbleiben beim Regelsteuersatz (19%).
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket)
Die Bundesregierung hat heute mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Entscheidungen des Konjunktur- und Zukunftspakets getroffen.
Grundsätzlich wird der Regelsteuersatz von 19% auf 16% im Begünstigungszeitraum genauso herabgesetzt wie der ermäßigte Umsatzsteuertarif von 7% auf 5%. Der Begünstigungszeitraum soll vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anhalten.
Welcher Steuersatz Anwendung findet richtet sich grundsätzlich nach dem Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt. Nicht ausschlaggebend ist das Rechnungs- oder Zahlungsdatum.
Damit ergeben sich z.B. für Anzahlungen und Teilleistungen besondere Gegebenheiten.
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