Corona-Überbrückungshilfe
Die Bundesregierung setzt momentan alle Hebel in Bewegung, um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen. Hierzu gehört auch die Überbrückungshilfe für weiterhin von der Pandemie betroffene Unternehmen, welche unter folgenden Voraussetzungen gewährt wird:
• Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbrüche haben, erhalten einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss
• Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist, dass die Umsätze Corona-bedingt in den Monaten April und Mai 2020 um min. 60% gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind und die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 fortdauern werden. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, werden die Monate November und Dezember 2019 als Vergleich herangezogen - bei Neugründung nach dem 31.10.2019 besteht keine Antragsberechtigung.
• Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Anträge müssen bis jeweils spätestens am 31.8.2020 gestellt werden. Eine Schlussabrechnung ist bis zum 31.12.2021 zu erstellen und einzureichen.
• Die Höhe der Förderung hängt vom Umsatzrückgang ab. Der Erstattungsbetrag ist zudem in Abhängigkeit der Anzahl der Mitarbeiter gedeckelt.
Hier eine Übersicht zu den förderfähigen Fixkosten sowie zur Höhe der Überbrückungshilfe.
Da der Antrag zwingend über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen ist, sprechen Sie uns bitte an, soweit die o.a. Voraussetzungen bei Ihnen u.U. erfüllt sind. Der Antrag kann voraussichtlich ab dem 08.07.2020 und längstens bis zum 31.08.2020 elektronisch gestellt werden.
Natürlich stehen wir Ihnen in den einzelnen Niederlassungen für Rückfragen zu diesem Thema gern zur Verfügung. Bitte melden Sie sich rechtzeitig bei uns, damit wir Ihre individuelle Situation gemeinsam besprechen können.